ALLGEMEINE



GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



Stand August 2016

  1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebend. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Bestellungen akzeptieren wir durch schriftliche Bestätigung oder direkte Ausführung der Lieferung.
  3. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit erledigt. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Bestellungen müssen bis spätestens 12.00 Uhr vorliegen, wenn sie am Folgetag ausgeliefert werden sollen. Wir sind bemüht, vereinbarte Liefertermine pünktlich einzuhalten, allerdings sind genannte Liefertermine unverbindlich. Schadensersatzansprüche bei verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, insbesondere wird bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir sind nach unserer Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.
  4. Die Lieferungen erfolgen zzgl. aufwandsabhängiger Transportaufschläge grundsätzlich frei Haus an gut zugänglichen Lagerort. Die Anlieferungszone ist vom Kunden für die Belieferung freizuhalten (z.B. bei Schnee und Eis7)Wenn durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse die Belieferung des Kunden unzumutbar erschwert oder unmöglich wird (z.B. Wintereinbruch), behalten wir uns die Nichtlieferung vor. Teillieferungen sind zulässig. Bei Aufträgen mit Rückgaberecht behalten wir uns vor, bei überproportionalen Vollgutrückgaben eine Kostenpauschale pro zurück gegebener Einheit zu berechnen. Lieferungen erfolgen zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Kosten und Risiko des Käufers.
  5. Für die Gestellung von Mietinventar (z. B. Schankwagen, Bierbänke, Durchlaufkühler7) gelten zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in diesem Falle gesondert ausgehändigt werden.
  6. Beanstandungen hinsichtlich Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) sowie hinsichtlich der Arten und Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum MHD der gelieferten Waren hat der Käufer unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Sonstige Beanstandungen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels vorzutragen. Nach Ablauf von 3 Tagen nach Liefertag sind Beanstandungen ausgeschlossen, ausgenommen sind äußerlich nicht erkennbare Mängel. Sollte der Käufer uns einen Schlüssel für das Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in Abwesenheit des Käufers erfolgen kann, so ist zugleich vereinbart, dass unser Auslieferungsfahrer für uns über die Anzahl der angelieferten Ware und des zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Auslieferungsfahrer hinterlässt mit der Ware einen von ihm quittierten Lieferschein/ Rechnung. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des trüben Bieres nach Prüfung und Gutschrift durch den Vorlieferanten ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Gleiches gilt für alkoholfreie Behälterware. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Lieferanten gehen, kann der Käufer Ersatz der Ware oder Gutschrift verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung der Waren beim Käufer entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei Rückgabe von Artikeln, deren MHD nicht mindestens noch 4 Wochen beträgt, besteht kein Anspruch auf Gutschrift. Auf Kommission abgegebene Ware wird nur in Verkaufseinheiten ungeöffnet und im einwandfreien Zustand zurückgenommen. Angebrochene Verkaufseinheiten werden als Leergut gutgeschrieben.
  7. Die Zahlung aller Rechnungen erfolgt sofort ohne jeden Abzug bar bei Lieferung, unter Angabe von Name und Kundennummer, oder per Abbuchung im SEPAFirmenlastschriftverfahren (COR1). Die Frist der erforderlichen Vorabankündigung (Pre-Notification) beträgt mindestens einen Tag vor Fälligkeit des jeweils zum Einzug vorgesehenen Zahlbetrages. Der Kunde sichert zu, für die Deckung seines Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund einer Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von uns zu vertreten ist. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch Scheck oder Lastschrift gilt die Zahlung als erfolgt mit dem Zeitpunkt der Gutschrift. Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, für die weiteren Lieferungen Vorkasse zu verlangen und weitere Lieferungen von der Erfüllung der ausstehenden Zahlungsverpflichtungen abhängig zu machen. Außerdem können wir ab dem 31. auf das Rechnungsdatum folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 9 % über den jeweiligen Basiszinssatz berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  8. Paletten- bzw. Transportmittel, Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Käufer nur leihweise überlassen. Für Paletten- bzw. Transportmittel, Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer usw. wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen zzgl. ges. MwSt. erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Kunde hat dieses Leergut in Gebinden gleicher Art, Güte und Menge in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, wie es geliefert bzw. abgeholt wurde. Sollte sich bei dem Leergut ein Saldo ergeben, der über dem durchschnittlichen Dreimonatsbezug des Kunden liegt, können wir die überschreitende Menge sofort mit Frist von drei Wochen zur Rückgabe fällig stellen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben oder beschädigtes Leergut können wir zurückweisen. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut behalten wir uns, vor Schadenersatz zu berechnen, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Nicht zurückgegebenes Leergut ist zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das gezahlte Pfandgeld wird dabei angerechnet. Die Rücknahme von unbepfandeten Einweggebinden sowie Kisten- und Flaschensorten, die nicht in unserem Sortiment geführt werden, ist ausgeschlossen. Bei Rückgabe von Leergut, das nicht von uns im Sortiment geführt wird, erfolgt keine Pfandgutschrift.
  9. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Die Kohlensäureflaschen sind nach Art und Güte mit verschiedenen Pfandsätzen hinterlegt und werden bei Rückgabe an uns dem Kunden wieder gutgeschrieben.
  10. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines vorhandenen KontokorrentSaldos, unser Eigentum. In jedem Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Kundenzahlungen zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden, sowie die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können. Der Käufer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr weiterveräußern, jedoch einem Dritten vor Abdeckung seiner Gesamtschuld weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Der Käufer hat das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Wir sind mit dem Käufer unwiderruflich darüber einig, dass die Forderungen aus Weiterverkäufen unserer Ware bereits jetzt an uns sicherheitshalber abgetreten werden, und zwar in der Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Der Käufer hat auf unser Verlangen erschöpfend Auskunft zu geben und die erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Gibt ein Kunde das von ihm bewirtschaftete Objekt auf oder scheidet er aus der belieferten Firma oder Gesellschaft aus, sind wir schriftlich zu benachrichtigen.
    Geschieht dies nicht, muss der Kunde weitere Bestellungen als die seinen gelten lassen, es sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich war, dass der Kunde ausgeschieden ist.
  11. Wir sind berechtigt, von den nicht erfüllten Verkaufsverträgen durch Erklärung gegenüber dem Käufer ohne Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren beantragt wird, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingeleitet sind oder wegen sonstiger begründeter Umstände die nicht pünktliche und ordnungsgemäße Bezahlung unserer Forderungen zu befürchten ist. Der Käufer ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe dritter Personen auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Vorhandene Eigentumsware ist auf Verlangen an uns zurückzugeben. Die Rückgabe gilt nicht als Rücktritt.
  12. Mit Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde sein Einverständnis zur elektronischen Verarbeitung seiner kundenbezogenen Daten, soweit sie für die Abwicklung des Geschäftsverkehrs erforderlich sind.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für BehnGetränke GmbH ist Eckernförde, für Getränke Möller GmbH & Co.KG Niebüll. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die vollständige oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
  14. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.


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